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Krida

die,

krimineller Tatbestand, Konkursvergehen


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: ernie
Erstellt am: 13.09.2007
Bekanntheit: 0%  
Bewertungen: 1 0

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Kommentare (2)


Ich kann mich da jetzt sehr irren ...
aber bedeutet Krida nicht einfach wertfrei 'Konkurs', während der kriminelle Tatbestand entweder die fahrlässige oder - noch schlimmer - die betrügerische Krida ist? Kein Zweifel, dass 'Krida' hier unbedingt herein gehört. Siehe auch Gwölb Gewölbe (Gwölb)
Brezi 15.09.2007


Im Rechtswesen: A: Krida = D: Bankrott

Das österreichische Recht hat bis 2000 unterschieden zwischen den Strafbeständen „Betrügerische Krida“ § 156 StGB , http://tinyurl.com/mpdwrf4und
Fahrlässige Krida“ § 159 StGB.

Letzteren Strafbestand gibt es nun nicht mehr, der § 159 lautet nunmehr „Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen“:
- (1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt (Abs. 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
- (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er nach Abs. 5 kridaträchtig handelt. ...
http://tinyurl.com/lssoa4n

Im deutschen Recht befassen sich mit diesen Insolvenzdelikten § 283 „Bankrott“ und 283a „Besonders schwerer Fall des Bankrotts“,
die Fahrlässigkeit wird in § 283 (4) StGB behandelt:
Wer in den Fällen
- 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
- 2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. http://tinyurl.com/lssoa4n "Krida" o.Ä, wird nicht erwähnt
Koschutnig 08.08.2014





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