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Wiederaufnahmeklage, Wiederaufnahmsklage

die,

Restitutionsklage


Wortart: Substantiv
Tags: rechtssprachlich
Referenz: 0
Besser: 0
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 11.01.2012
Bekanntheit: 40%  
Bewertungen: 1 2

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Kommentare (1)


Die feinen Unterschiede:
gleiche Wörter mit versch. Inhalt im österr. und im dt. Rechtssystem:
Ein deutsche "Wiederaufnahmeklage" ist entweder eine Restitutionsklage(§ 580 ZPO) oder eine Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) . Die Wiederaufnahme bezweckt, ein auf irgendeine Weise zustandegekommenes rechtskräftiges Urteil zu beseitigen und eine neue Entscheidung herbeizuführen.
Die Nichtigkeitsklage im deutschen Zivilprozess ist neben der Restitutionsklage nur eine der beiden Unterarten der dt. Wiederaufnahmeklage.
In beiden Rechtssystemen jedoch kann in Ausnahmefällenein ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auch durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn schwere Verfahrensfehler (parteiischer Richter, nicht gesetzmäßig vertretene Partei u.ä.) vermutet werden.
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/101/Seite.1010340.html

In Österreich hingegen ist Voraussetzung für eine "Wiederaufnahme-" oder "Wiederaufnahmsklage", dass der Entscheidung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine gerichtlich strafbare Handlung zugrunde liegt (z.B. eine falsche Zeugenaussage, Urkundenfälschung) oder dass die Entscheidung auf einem strafgerichtlichen, jedoch seither aufgehobenen Urteil basiert – dies aber entspricht der deutschen Restitutionsklage nach § 580 ZPO.
Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen, nicht aber, Fehler der Partei bei Führung des Vorprozesses zu korrigieren.
source: RIS – OGH Rechtssatz v. 21.12.1960

Mit der am 18. 1. 2013 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme des beim Erstgericht zu 59 Cg 66/10x geführten Verfahrens. [...]
Die Wiederaufnahmeklage stützt die Klägerin auf zwei Gruppen neuer Tatsachen und Beweismittel.
source: RIS - 27.8.2013

Koschutnig 11.01.2012



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