Kommentare (5)
Gemeit ist mit der Lenkerfeststellung
nicht etwa das Festschrauben einer lockeren Fahrradlenkstange, sondern die amtlicherseits durchgeführte Auskundschaftung des eines Verkehrsdelikts beschuldigten Fahrzeuglenkers.
JoDo 17.12.2011
sorry aber
das ding heißt "lenkererhebung"
http://de.wikipedia.org/wiki/Lenkererhebung wuppl 18.12.2011
Danke - wuppl
für die Korrektur.
Dass ich dieses ´falsche´ Wort eingetragen habe, liegt aber daran, dass ich es in einigen Texten - manche durchaus auch amtlicher Herkunft - gefunden habe, und es mich schon sehr amüsiert, dass in D und überhaupt damit zwei ziemlich verschiedene Sachen bezeichnet werden können (Fahrradlenkstange - Autolenker).
Die
Lenkerfeststellung in Sachen Rekordraser läuft noch.
http://www.kleinezeitung.at/steiermark/feldbach/2852905/tempo-200-gar-nicht-so-selten.storyDas Büro für Kriminaltechnik
ist grundsätzlich nur für
die Exekutive oder die Strafjustiz tätig.
Im Zuge der Amtshilfe wird es nicht
selten mit ungewöhnlichen Fragen konfrontiert.
Die
Lenkerfeststellung ist ein
routinemäßiges Arbeitsfeld.
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_OeffentlicheSicherheit/2005/05_06/files/Kriminaltechnik.pdfanderererseits kannst du auch gleich (oder nach nichteinzahlung der anonymverfügung) eine
lenkerfeststellung erhalten. dort mußt du binnen 14 tagen angeben ob du selbst der fahrer warst, jemand anderer der fahrer war oder ob jemand anderer der zum tatzeitpunkt über deinen wagen verfügungsberechtigt (dh. auskunftspflichtig) war.
http://www.verkehrsforum.at/topic.asp?TID=302Alle dem BMeiA gemeldeten Verwaltungsübertretungen werden systematisch und
umfassend verfolgt, indem die ausländische Vertretungsbehörde bzw. die Internationale
Organisation um
Lenkerfeststellung und um Mitteilung ersucht wird, ob die im
Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung stehende Strafe bezahlt wird.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_07045/fname_206313.pdfJetzt, 1,5 Monate später habe ich eine
Lenkerfeststellung per Rsb-Brief erhalten.
http://www.parents.at/forum/showthread.php?t=64863Abgesehen davon, dass schon vom Schutzzweck des § 45 Abs 2 KFG dieser eben der
Lenkerfeststellung, nicht aber der Entlastung der Haftpflichtversicherung des Zulassungsbesitzers diene, wäre der Intention dieser Bestimmung schon deshalb Genüge getan, weil der Beklagte die Probefahrt mit Wissen des Zulassungsbesitzers durchgeführt habe, auch wenn ein schriftlicher Auftrag dazu im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden sei.
OGH Entscheidungsdatum 28.11.2005 Geschäftszahl 7Ob6/05s
http://tinyurl.com/dx67obbKriminaltechniker der Sicherheitsdirektion NÖ werden das Fahrzeug zwecks
Lenkerfeststellung untersuchen.
http://www.wax.at/modules.php?name=News&file=article&sid=6388Dieser Mitwirkungspflicht hat im Bereich der
Lenkerfeststellung der Halter des Kraftfahrzeuges dann nicht entsprochen, wenn der Vorhalt des Lenkens eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort nicht konkret bestritten und keine konkreten Angaben gemacht werden, wer im konkreten Fall das Fahrzeug lenkte.
http://www.jusline.at/index.php?cpid=77cc2619465c939cd4189c33216b2d0c&feed=515082 JoDo 19.12.2011
jaaaa zwei verschiedene dinge...
...sinds die da (vermeintlich) über einen kamm geschoren werden. die lenkererhebung ist das formular, mit dem der zulassungsbesitzer auskunft zu erteilen hat, wer zum zeitpunkt der verwaltungsübertretung das kfz gelenkt hat. erst nach dem ausfüllen und rückmitteln des formulares an die behörde steht der lenker fest und kann bestraft werden. ;-)
wuppl 20.12.2011
Herzlichen Dank "Josef Speckbacher"
für -4
JoDo 19.05.2016