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Anspannung



Bemessung der Unterhaltspflicht nach theoretischer Verdienstmöglichkeit


Wortart: Substantiv
Referenz: 0
Besser: 0
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 23.05.2011
Bekanntheit: 20%  
Bewertungen: 2 4

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Kommentare (3)


Schon gewusst?
"Wenn eine Frau in Karenz ist, kann man bis zum 3. Lebensjahr keine Anspannung durchführen; ist ein Vater in Karenz, ist das aber durchaus gängig." (Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien)
"Anspannung" bedeutet, dass das Gericht Unterhaltszahlungen danach bemisst, was eine Person theoretisch hätte verdienen können, wenn sie ihre Arbeitskraft ausschöpft.
source: Die Presse, 16. Mai 2011
]Maßstab für Anspannung:
Maßstab ist also stets das Verhalten eines pflichtbewussten rechtschaffenen Familienvaters in der Lage des konkreten Unterhaltspflichtigen.
source: Familienrecht.at
s.a. Anspannungsgrundsatz
Koschutnig 23.05.2011


Und weil's so spannend ist, mehr Anspannung:
Zu den Voraussetzungen der Anspannung ist der Unterhaltspflichtige behauptungs- und beweispflichtig, wenn der Berechtigte angespannt werden soll.
Der Unterhaltsberechtigte braucht seinerseits nicht das Nichtvorliegen der Anspannungsvoraussetzungen darzutun.
Im Pflegschaftsverfahren ist jedoch die Anspannung von Amts wegen zu prüfen.
Der durch die Anspannung Begünstigte ist behauptungs- und beweispflichtig.
source: Familienrecht.at


Sollte der Vater / die Mutter sich willkürlich der Unterhaltsverpflichtung entziehen wollen oder willkürlich keine Arbeit annehmen, so kommt, falls der Unterhaltspflichtige zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, die Anspannungstheorie zum Tragen.
Zu trennen sind zwei Fragen:
a) ist der Unterhaltspflichtige überhaupt anzuspannen ?
b) wenn ja, auf welches Einkommen, das bei absichtlicher Unterhaltsentziehung aufgegeben wurde bzw. das konkret jetzt zu erzielen wäre?
source: Familienrecht.at

Koschutnig 23.05.2011


Scheiden tut weh:
Nicht immer wird der Unterhalt an Hand des tatsächlichen Einkommens errechnet. In den Fällen, wo der Unterhaltspflichtige oder Unterhaltsberechtigte nicht alle ihm zumutbaren Kräfte anspannt und deshalb ein geringeres Einkommen erzielt, als es ihm zumutbar und möglich wäre, wird von einem fiktiven Einkommen ausgegangen. Der Unterhaltspflichtige oder der Unterhaltsberechtigte wird auf ein ihm zumutbares erzielbares Einkommen „angespannt“.Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen jedoch aus, einen angemessenen Unterhalt zu bezahlen, kommt eine Anspannung bei ihm nicht in Betracht http://www.scheidentutweh.at/?story=33
Koschutnig 23.05.2011



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