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Übergenuss

der, -es, Umlaut, -e

Überzahlung


Wortart: Substantiv
Referenz: 0
Besser: 0
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 26.11.2008
Bekanntheit: 10%  
Bewertungen: 1 2

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Kommentare (2)


Schon wieder dieser Amstettner, dann Währinger, dann heimatlos und nur mehr ()
Merk's dir: Ich hab schon viel, viel, viel früher als RETTI solche Wörter gekannt:
Quelle: RS-DUDEN, Mannheim 1986, S 702: "österr. Amtsspr. für: Überzahlung".
Und überdies - welche Daten???
Empfehlung: Schau doch einmal nach, was "Copyright" überhaupt bedeutet!
Koschutnig 04.12.2008


«Ersatz von Übergenüssen und Verjährung. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.»
Mit seiner Klage begehrt der Arbeitgeber die Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Entgelts; dem Arbeitnehmer hätte der Übergenuss auffallen müssen, sodass er nicht als gutgläubig anzusehen sei.
source: Metzler & Partner,
OLG Wien 25.11.2008, GZ. 8 Ra 65/08t
Bezugszettel mit Übergenüssen, die in Raten abgezogen werden, sind im Monat des Entstehens vom Betroffenen nicht ganz einfach nachvollziehbar. Die nachstehende Übersicht soll „Licht ins Dunkel“ bringen. Der Übergenuss im Beispiel entstand durch Rückverrechnung einer laufenden Nebengebühr.
source: Landesschulrat für Stmk

Koschutnig 05.09.2014



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