Kommentare (1)
Nur wir haben ein so elegantes Kompositum
für beamtete und andere Petzer:*
Meldungsleger (zB anzeigende Sicherheitswachebeamte) sind nur dann als Zeugen einzuvernehmen, wenn ihren Vorbringen in sich schlüssige und widerspruchsfreie Aussagen /(eines anderen zeugen, einer Partei) gegenüberstehen - VwSlg 96092 A/1978 (Johannes Hengstschläger: "Verwaltungsverfahrensrecht: ein systematischer Grundriss", 4. Aufl., Wien 2009)
* Erfolgte zusätzlich zur Radarmessung eine mit deren Ergebnis übereinstimmende Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch den
Meldungsleger, dann sind weitere Erhebungen über allfällige Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung entbehrlich (VwGH 30.10. 1991)* ...warum es dem
Meldungsleger trotz einer Entfernung von 300 m beim Nachfahren möglich war, das Kennzeichen richtig abzulesen (Michael Grubmann: Kraftfahrrecht, Band 1, Österreichverlag, Wien 1999)
Hier ist es allerdings einfach derjenige, der einer Meldepflicht nachkommt:
* Was der potentielle
Meldungsleger in der Standardanwendung „SA002 Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse" allerdings nicht finden wird, sind Bewerberdaten.
* Bahnbrechend soll dabei die direkte elektronische Kommunikation der
Meldungsleger mit dem Datenverarbeitungsregister sein. Dh, der
Meldungsleger soll seine Meldung online erstellen können (beide aus: Bauer-Reimer: "Datenschutzrecht", Facultas Univ.-Verlag, Wien 2009)
Koschutnig 06.12.2013