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Edikt - öffentliche Bekanntmachung eines rechtlich relevanten Sachverhalts, Öffentliche Bekanntmachung(D) bzw. öffentliche Auskündung (CH)


Österreichisch :

Edikt

Deutsch :

öffentliche Bekanntmachung eines rechtlich relevanten Sachverhalts, Öffentliche Bekanntmachung(D) bzw. öffentliche Auskündung (CH)

 
Eingereicht von :anachoret ( Region : Wien 4.,Wieden)
Eingereicht am :2010-02-08 11:34:47
Verwendung :-
 
Kategorien :Amts- und Juristensprache
 
Aufrufe :2337 mal
   

Kommentare:

[ von Compy am 2010-02-08 22:38:01 ]
Ein Beispiel aus Deutschland: >Mit dem Wormser Edikt wurde am 26. Mai 1521 Martin Luther auf Betreiben des Heiligen Stuhls durch Kaiser Karl V. reichsrechtlich zum Ketzer erklärt.< - siehe: >http://www.kathpedia.com/index.php/Wormser_Edikt<
Doch scheint das Wort Edikt immer mehr aus dem D-deutschen Sprachgebrauch zu verschwinde, auch wenn in Rätselzeitungen immer wieder danach gefragt wird.
Es scheint nicht nur so... [ von anachoret am 2010-02-08 23:21:59 ]

"Ö: Edikt Def.: Der Terminus "Edikt" bezeichnet eine öffentliche Bekanntmachung eines rechtlich relevanten Sachverhalts. Rechtsgrundlage: z.B. § 44a AVG, § 3 AO, § 71 EO, § 813 ABGB. Kommentar: Das aus dem Lateinischen stammende Wort "Edikt" (lat. edicere: verkündigen) findet sich in der österreichischen Rechtsordnung an verschiedenen Stellen. In allen Fällen bezeichnet es eine öffentliche Bekanntmachung eines rechtlich relevanten Sachverhalts (z.B. das "Versteigerungsedikt" bei einer Versteigerung). In erbrechtlichem Kontext kommt der Terminus in § 813 ABGB vor, der die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger regelt: "Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschafts-Curator steht es frey, zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halten." Statistik: Der Terminus "Edikt" kommt in 152 Entscheidungen des OGH vor.

D: Öffentliche Bekanntmachung Rechtsgrundlage: z.B. § 52 PStG, § 948 deutsche ZPO, § 9 InsO. Kommentar: Das BGB verwendet an verschiedenen Stellen (z.B. beim Fund und bei der Versteigerung) den Terminus "öffentliche Bekanntmachung". Der Terminus "Edikt" ist im deutschen Recht nicht gebräuchlich. Statistik: Der Terminus "öffentliche Bekanntmachung" kommt in über 2000 Entscheidungen, der in Österreich gebräuchliche Terminus "Edikt" nur in 3 Entscheidungen höherer deutscher Gerichte vor."

Quelle: Mag. Michael Kucharski:Austriazismen im Erb- und Familienrecht, Wien 2009.

Beurteilungen:

2010-02-10 08:02:07(Graz(Stadt)): Qualität=2: Bekanntheit=100%
   
Edikt

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