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Nichtigkeitsbeschwerde



Revision


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Erstellt von: Compy54
Erstellt am: 10.11.2013
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Aus den "Salzburger Nachrichten"
vom 24.10.13, S.29, "An Schützlingen vergangen":"Nachdem bereits der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hatte, sah am Mittwoch das Linzer Berufungsgericht keinen Grund zur Reduzierung der Strafe ..."
Compy54 10.11.2013


Im Strafprozess kann gegen ein Urteil des Bezirksgerichts und des LG mit Einzelrichter eine Berufung entweder gegen die Strafhöhe (die „Strafberufung”) oder gegen die Feststellung der Schuld („Schuldberufung”) oder auch eine „Nichtigkeitsberufung” (z.B. wegen Verfahrensmängeln) eingelegt werden, worüber dann ein Senat am Landesgericht bzw. einer am Oberlandesgericht entscheidet.
Im Verfahren am Landesgericht als Schöffen- oder als Geschworenengericht gibt es die Möglichkeit der Strafberufung sowie der Nichtigkeitsbeschwerde. Über Erstere entscheidet das OLG, über die Nichtigkeitsbeschwerde der Oberste Gerichtshof.

In einem Zivilprozess existiert auch in Österreich das Rechtsmittel der
Revision gegen ein Urteil eines LG oder OLG in zweiter Instanz. Der Oberste Gerichtshof entscheidet, ob die Revision zulässig ist, und trifft dann entweder ein Urteil oder oder verweist das Verfahren zurück ans Erstgericht zur neuerlichen Verfahrensdurchführung.
Koschutnig 10.11.2013


- http://de.academic.ru/dic.nsf/meyers/97534/Nichtigkeitsbeschwerde" Nichtigkeitsbeschwerde, im frühern Prozeßverfahren ein Rechtsmittel, um nichtige Urteile formell zu beseitigen. Heute wird sie durch die Revision und die Wiederaufnahme des Verfahrens ersetzt. Vgl. Skedl, Die N. in ihrer geschichtlichen Entwickelung (Leipz. 1886). In Österreich ist diese Bezeichnung (die Nichtigkeitsbeschwerde) noch im Strafprozeß üblich, während im Zivilprozeß gleichfalls die Revision an ihre Stelle getreten ist."
Compy54 11.11.2013


Das ist aus Meyers Gr. Konversations-Lexikon, Bd 14., Leipzig 1908, S. 620
- und immer noch gültig.
http://www.zeno.org/Zeno/0/Suche?q=Nichtigkeitsbeschwerde&k=Bibliothek
Alle Lexikon-Zitate dort (Meyer, Brockhaus, Pierer) sind zwar schon in Ehren ergraut,
aktuell aber bleibt die gr. Literatur:
* Arthur Schnitzler , "Professor Bernhardi" (Uraufführung Berlin 1912, in Österr. verboten bis 1918), ist von einem Geschworenengericht verurteilt;
im 4. Akt:
Löwenstein: Da ist also Bernhardi tatsächlich nur auf die Zeugenaussagen von dieser hysterischen Schwester Ludmilla und von diesem sauberen Herrn Hochroitzpointner hin verurteilt worden?! Denn alle anderen Aussagen haben ihn doch vollständig entlastet.[…]
Goldenthal: … Aber nun scheint Professor Bernardi die Rolle des Beleidigten weiterspielen zu wollen und beabsichtigt, auf alle Rechtsmittel gegenüber dem Urteil von vornherein zu verzichten …
Löwenstein: Und Sie wollen die Nichtigkeitsbeschwerde einbringen, Herr Doktor?
Goldenthal: Selbstverständlich.

* Robert Musil: Der Mann ohne Eigenschaften (1930-32):
Der Prostituiertenmörder Christian Moosbrugger war, wenige Tage nachdem in den Zeitungen die Berichte über die gegen ihn geführte Verhandlung zu erscheinen aufgehört hatten, vergessen worden, und die Erregung der Öffentlichkeit hatte sich anderen Gegenständen zugewandt. Nur ein Kreis von Sachverständigen beschäftigte sich noch weiter mit ihm. Sein Verteidiger hatte die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet, eine neue Überprüfung seines Geisteszustandes verlangt und sonst noch einiges getan; die Hinrichtung war auf unbestimmte Zeit verschoben worden, und man führte Moosbrugger in ein anderes Gefängnis.
Koschutnig 12.11.2013


Aktuell auch dann,
wenn österr. Autoren zwar mit deutschem Zeitgeist, jedoch nicht mit deutschen Rechtsgegebenheiten vertraut sind, etwa
* Karl Kraus: Die letzten Tage der Menschheit, III. Akt, 13. Szene:
Revisionsverhandlung des Landgerichtes Heilbronn.
Der Staatsanwalt: – Im Juni dieses Jahres hat die Angeklagte ein Kind geboren, dessen Vater ein französischer Kriegsgefangener ist. Der Franzose, von Beruf Kellner, ist schon seit 1914 in Gefangenschaft geraten. Er war vom Ende 1914 bis 1917 auf dem Schloßgut. […] In der Verhandlung vor der Strafkammer versuchte die Angeklagte, den französischen Vater ihres Kindes der Vergewaltigung zu beschuldigen. […]Hoher Gerichtshof! Angesichts der zum Himmel schreienden Milde dieses Urteils kann ich es mir ersparen, viel Worte zu machen. In materieller Beziehung ist der Tatbestand, der naturwidrige Verkehr mit einem Kriegsgefangenen, hinreichend klargestellt. Es erübrigt sich, die unmoralische Wirkung, die von einem so empörenden Beispiel ausgeht, zu kennzeichnen. Ich zweifle nicht, daß der hohe Gerichtshof mit mir das Gefühl teilen wird, vor einem Abgrund zu stehen, vor dem die beleidigte Sittlichkeit sich durch nichts retten kann als durch die Erkenntnis: Wo käme das Vaterland hin, wenn jede deutsche Hausfrau so tief sänke! (Bewegung.) In diesem Sinne bitte ich den hohen Gerichtshof, die Nichtigkeitsbeschwerde der Verteidigung zu verwerfen, dagegen die Strafe auf zwei Jahre zu erhöhen.

Dass das ach so hübsche bzw. hübsch lange Wort jedoch auch im deutschen Volk Eingang gefunden hatte, zeigt
* Karl May:
» Mersinah, Du behauptest, daß dieser Halef Omar die beiden Arten des Kaffees unter einander gemengt hat?«
»Ja, Emir!«
»So hat er das Seinige zu diesem schwierigen Rechtsfalle beigetragen. Nun thue Du auch das Deinige und lies die Sorten wieder aus einander! Ich werde bald nachsehen, ob es geschehen ist, und dann mein Urtheil sprechen.«
Sie öffnete den Mund, um mir mitzutheilen, daß sie gesonnen sei, Einspruch oder Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, doch Halef kam ihr zuvor:
»Das muß aber schnell geschehen, denn wir brauchen den Kaffee sehr nothwendig!«

(Durchs wilde Kurdistan, 1881/82 )
Koschutnig 12.11.2013



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