Ganz, ganz wundervolles Beamtendeutsch - aber sprachlich falsch: [ von Koschutnig am 2011-12-25 21:08:13 ]
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Verbücherungsfähig ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder zwischen Eltern und leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern und deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern vereinbart wird. www.notar.at - http://tinyurl.com/d8udpc3
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OGH: Enthält der Tauschvertrag die Erklärung seines Vertragspartners, die ihm zukommende Leistung bereits erhalten zu haben, so ist dieser verbücherungsfähig
In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 5 Ob 10/06x hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Tauschvertrag verbücherungsfähig ist:.. www.jusguide.at - http://tinyurl.com/btu97uk
- Adjektiva mit "- fähig" zu bilden, ist eine Mode, die häufig in die Hose geht ('lagerfähig', 'genussfähig',
'verbücherungsfähig' ), denn 'fähig' bedeutet, etwas tun können, zu etwas in der Lage sein (s. 'arbeitsfähig', 'lebensfähig'). Die Nachsilbe '-bar' hingegen besagt, dass etwas geschehen kann.
Da ein Tauschvertrag bzw. ein Veräußerungsverbot eingetragen werden kann - eintrag
bar ist -, kann er bzw. es eigentlich nur verbücher
bar sein!