§ 3. AKWO Wahlbehörden [ von anachoret am 2010-03-05 10:39:17 ]
"(1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine
Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission, für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission und für den Allgemeinen Wahlsprengel die nach Beschluß der
Hauptwahlkommission erforderliche Anzahl von Sprengelwahlkommissionen zu bilden."
Quelle: http://m.jusline.at/show_paragraph.php?lawid=326&paid=3